Bis zu 30.000 Euro Zuschuss: Hessen fördert Restaurants und Hotels im ländlichen Raum

Restaurants, Gaststätten und kleinere Hotels im ländlichen Raum können in Hessen wieder finanzielle Unterstützung für Investitionen erhalten. Das Land hat dafür ein neues Förderprogramm aufgelegt.

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Interessant ist vor allem die Höhe: Bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten können übernommen werden. Pro Betrieb sind insgesamt bis zu 30.000 Euro Zuschuss möglich.

Das Geld muss bei ordnungsgemäßer Verwendung nicht zurückgezahlt werden.

Auch für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe in ländlichen Teilen Südhessens und des Kreises Bergstraße kann das Programm interessant sein. Allerdings gelten mehrere Voraussetzungen – und wer noch 2026 eine Förderung beantragen möchte, sollte die Frist Ende Oktober kennen.

Bis zu 30.000 Euro Förderung pro Betrieb

Das neue hessische Förderprogramm richtet sich an kleinere Betriebe des Gastgewerbes im ländlichen Raum.

Gefördert werden 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die maximale Fördersumme beträgt 30.000 Euro pro Betrieb für die gesamte Förderperiode von 2026 bis 2029.

Gleichzeitig müssen die förderfähigen Investitionen insgesamt mindestens 10.000 Euro betragen.

Bei Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden dabei die Nettokosten zugrunde gelegt.

Außerdem muss der Betrieb mindestens 25 Prozent der Finanzierung aus eigenen Mitteln tragen – auch wenn zusätzlich andere Förderprogramme genutzt werden.

Beispiel: So viel Förderung wäre möglich

Wie sich die Förderung auswirken kann, zeigt eine einfache Beispielrechnung.

Investiert ein förderfähiges Restaurant 20.000 Euro in anerkannte Maßnahmen, können bei einer Förderquote von 45 Prozent theoretisch 9.000 Euro Zuschuss möglich sein.

Bei förderfähigen Investitionen von 50.000 Euro wären es rechnerisch 22.500 Euro.

Die maximale Förderung von 30.000 Euro wäre rechnerisch ab förderfähigen Ausgaben von rund 66.667 Euro erreicht.

Mehr als 30.000 Euro gibt es innerhalb der Förderperiode pro Betrieb nicht.

Was können Restaurants mit dem Geld finanzieren?

Das Förderprogramm ist nicht auf eine einzelne Art von Investition beschränkt.

Unterstützt werden unter anderem bauliche Investitionen und Renovierungsarbeiten.

Auch neue langlebige Investitionsgüter für den Betrieb können förderfähig sein.

Dazu gehören beispielsweise Ausstattung und Einrichtung, sofern die jeweiligen Voraussetzungen des Programms erfüllt werden.

Außerdem können Investitionen in moderne elektronische Systeme berücksichtigt werden.

Entscheidend ist, dass die Anschaffung unmittelbar mit dem Gastronomie- oder Übernachtungsbetrieb zusammenhängt und dazu beiträgt, das bestehende Angebot zu sichern oder attraktiver zu machen.

Auch Angebote für Fahrradtouristen können gefördert werden

Für touristische Regionen ist ein weiterer Bestandteil des Programms interessant.

Förderfähig können auch Investitionen sein, mit denen Angebote für Fahrradreisende geschaffen oder verbessert werden.

Dazu gehören beispielsweise geeignete Einstellmöglichkeiten für Fahrräder oder Lademöglichkeiten.

Gerade für touristisch geprägte Teile des Odenwalds und der Bergstraße kann dieser Punkt interessant sein.

Auch notwendige Maßnahmen im Bereich des baulichen Brandschutzes oder der technischen Sicherheit können grundsätzlich berücksichtigt werden.

Welche Betriebe können die Förderung erhalten?

Das Programm richtet sich nicht an sämtliche Gastronomiebetriebe in Hessen.

Antragsberechtigt sind kleine und Kleinstunternehmen.

Ein Betrieb darf grundsätzlich höchstens 49 Beschäftigte haben. Außerdem darf der Jahresumsatz oder die Bilanzsumme höchstens 10 Millionen Euro betragen.

Gaststätten müssen öffentlich zugänglich sein sowie warme Speisen und Getränke anbieten.

Darüber hinaus muss der Betrieb im Jahr insgesamt mindestens acht Monate geöffnet sein.

Filial-, Franchise- und vergleichbare Organisationssysteme sind von der Förderung ausgeschlossen.

Können auch Hotels den Zuschuss beantragen?

Ja – allerdings unter einer zusätzlichen Voraussetzung.

Auch kleinere Hotels können gefördert werden.

Sie müssen jedoch über ein öffentlich zugängliches gastronomisches Angebot verfügen.

Ein reiner Beherbergungsbetrieb ohne entsprechendes Gaststättenangebot erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Damit richtet sich das Programm insbesondere an klassische Landgasthöfe, Gasthäuser mit Übernachtungsmöglichkeiten und kleinere Hotels mit öffentlich zugänglichem Restaurantbetrieb.

Auch Pächter können einen Antrag stellen

Nicht nur Eigentümer eines Gastronomiebetriebs können grundsätzlich von dem Programm profitieren.

Auch Pächterinnen und Pächter kommen infrage.

Dafür muss allerdings ein entsprechender Miet- oder Pachtvertrag vorhanden sein.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss dieser Vertrag noch mindestens fünf Jahre laufen.

Damit soll sichergestellt werden, dass geförderte Investitionen auch längerfristig dem jeweiligen Betrieb zugutekommen.

Welche Rolle spielt der Standort?

Hier liegt eine der wichtigsten Einschränkungen.

Der Betrieb muss sich grundsätzlich innerhalb der hessischen Gebietskulisse „Ländlicher Raum“ befinden oder unter eine in der Förderrichtlinie vorgesehene Ausnahme fallen.

Damit reicht es nicht aus, lediglich im Kreis Bergstraße oder im Odenwald ansässig zu sein.

Vor einem Antrag sollte deshalb geprüft werden, ob der konkrete Standort zur förderfähigen Gebietskulisse gehört.

Auch im Kreis Bergstraße gibt es ländlich geprägte Gebiete und Kommunen, die von hessischen Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums profitieren.

Die konkrete Förderfähigkeit hängt jedoch vom jeweiligen Standort und den Bedingungen dieses speziellen Programms ab.

Was wird nicht gefördert?

Nicht jede Anschaffung für einen Gastronomiebetrieb kann über das Programm finanziert werden.

Nicht förderfähig sind beispielsweise Eigenleistungen.

Auch Finanzierungskosten werden nicht übernommen.

Der Kauf unbebauter Grundstücke sowie der Erwerb oder das Leasing von Fahrzeugen gehören ebenfalls nicht zu den förderfähigen Ausgaben.

Standardhardware ohne einen spezifischen Bezug zum Gastronomie- oder Hotelbetrieb ist ebenfalls ausgeschlossen.

Bei Investitionen sollte deshalb vorab genau geprüft werden, welche Kosten tatsächlich anerkannt werden können.

Vorsicht: Nicht einfach mit dem Umbau beginnen

Für interessierte Betriebe ist ein Punkt besonders wichtig:

Das Vorhaben darf nicht vorzeitig begonnen werden.

Bereits die erste Auftragsvergabe kann als Beginn des Projekts gelten.

Wer beispielsweise zuerst einen Handwerker verbindlich beauftragt und anschließend die Förderung beantragt, riskiert deshalb, dass das Projekt nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Das Land empfiehlt, den Antrag spätestens zwei Monate vor dem geplanten Projektbeginn einzureichen.

Nach der Antragstellung sollten Betriebe den Förderbescheid abwarten, bevor sie mit der Umsetzung beginnen.

Bei größeren Aufträgen sind Vergleichsangebote wichtig

Auch bei der Auswahl von Dienstleistern und Lieferanten gibt es Vorgaben.

Bei einem Netto-Auftragswert von mehr als 10.000 Euro müssen grundsätzlich drei Vergleichsangebote eingeholt werden.

Der Auftrag soll anschließend an den wirtschaftlichsten Anbieter vergeben werden.

Kann ein Betrieb keine drei Angebote erhalten, muss die Wirtschaftlichkeit auf andere Weise nachgewiesen und die Entscheidung dokumentiert werden.

Bei Aufträgen bis 10.000 Euro netto empfiehlt das Land, mindestens zwei Angebote einzuholen.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Für das Jahr 2026 gibt es eine Sonderregelung.

Normalerweise endet die Frist für Projekte im laufenden Kalenderjahr bereits am 15. September.

Für 2026 können entsprechende Anträge ausnahmsweise noch bis zum 31. Oktober gestellt werden.

Auch für überjährige Projekte gilt der 31. Oktober als Frist.

Das Förderprogramm selbst läuft nach aktuellem Stand bis zum 31. Dezember 2029.

Wer eine Investition plant, sollte wegen des Verbots eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns allerdings nicht bis unmittelbar vor Ablauf der Frist warten.

Wie wird das Geld ausgezahlt?

Bei der Förderung handelt es sich um eine sogenannte Anteilfinanzierung nach dem Erstattungsprinzip.

Das bedeutet:

Der Zuschuss wird nicht einfach vor Beginn der Investition vollständig ausgezahlt.

Nach Umsetzung des Projekts müssen die entsprechenden Nachweise eingereicht und geprüft werden.

Anschließend erfolgt die Auszahlung der Förderung.

Bei Projekten, die sich über mehrere Jahre erstrecken, gelten zusätzliche Regelungen für Zwischen- und Mittelabrufe.

Warum Hessen das Programm neu auflegt

Mit dem Förderprogramm möchte das Land insbesondere kleinere Gaststätten im ländlichen Raum unterstützen.

Viele Betriebe stehen vor steigenden Kosten, Investitionsbedarf und weiteren wirtschaftlichen Herausforderungen.

Gleichzeitig erfüllen Gaststätten gerade in kleineren Orten häufig eine Funktion, die über das reine gastronomische Angebot hinausgeht.

Sie sind Treffpunkt für Einwohner, Vereine und Besucher und können auch für den Tourismus einer Region eine wichtige Rolle spielen.

Mit Investitionen in Gebäude, Ausstattung und moderne Technik sollen bestehende Betriebe deshalb langfristig gestärkt werden.

Auch für den Kreis Bergstraße interessant

Die Wirtschaftsregion Bergstraße hat Ende September ausdrücklich auf das neu aufgelegte Programm aufmerksam gemacht.

Für die Region kann die Förderung insbesondere für kleinere, inhabergeführte Gaststätten, Landgasthöfe und Hotels in ländlich geprägten Gebieten interessant sein.

Gerade entlang der Bergstraße und im Odenwald spielt Gastronomie zudem eine wichtige Rolle für Ausflügler und Touristen.

Betriebe sollten allerdings nicht allein aufgrund ihres Standorts im Kreis Bergstraße davon ausgehen, automatisch förderfähig zu sein.

Entscheidend sind die offizielle Gebietskulisse und sämtliche weiteren Voraussetzungen des Programms.

Förderung im Überblick

PunktRegelung
Förderquotebis zu 45 Prozent
Maximaler Zuschuss30.000 Euro pro Betrieb
Förderperiode2026 bis 2029
Mindestinvestition10.000 Euro förderfähige Kosten
Eigenanteilmindestens 25 Prozent
Unternehmensgrößemaximal 49 Beschäftigte
Umsatz/Bilanzsummehöchstens 10 Millionen Euro
Frist 202631. Oktober 2026
Förderartnicht rückzahlbarer Zuschuss
Programmende31. Dezember 2029

Häufige Fragen zur Gastgewerbeförderung in Hessen

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