Im Oktober fallen wieder deutlich mehr Blätter von den Bäumen. Was im Garten noch nach Herbst aussieht, kann auf Gehwegen schnell zum Problem werden. Vor allem nasses Laub kann ähnlich rutschig werden wie eine glatte Straße.
Quelle: Bild von UnsplashDoch wer muss die Blätter eigentlich beseitigen, wenn sie vor einem Haus auf dem Gehweg liegen? Und wer haftet, wenn jemand auf nassem Laub ausrutscht?
Eine pauschale Antwort für ganz Deutschland gibt es nicht. Entscheidend sind unter anderem die kommunalen Regelungen, die Verkehrssicherungspflicht und bei Mietwohnungen auch der Mietvertrag.
Wer muss das Laub auf dem Gehweg entfernen?
Für öffentliche Gehwege sind grundsätzlich die jeweiligen Kommunen verantwortlich. Städte und Gemeinden können die Reinigungspflichten jedoch durch ihre Satzungen auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen.
Das ist in vielen Kommunen der Fall.
Dann müssen Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass der Gehweg in einem verkehrssicheren Zustand bleibt.
Dazu kann im Herbst auch das regelmäßige Entfernen von Laub gehören.
Welche Bereiche gereinigt werden müssen und welche konkreten Vorgaben gelten, kann sich allerdings von Stadt zu Stadt unterscheiden.
Können Vermieter die Pflicht auf Mieter übertragen?
Bei einem vermieteten Haus bedeutet die Reinigungspflicht des Grundstückseigentümers nicht automatisch, dass der Vermieter persönlich mit dem Besen vor der Tür stehen muss.
Bestimmte Aufgaben können auf Mieter übertragen werden.
Dafür braucht es allerdings eine entsprechende vertragliche Grundlage. Allein ein Aushang im Treppenhaus reicht nicht ohne Weiteres aus, um Mietern neue Pflichten aufzuerlegen.
Ist die Gehwegreinigung wirksam auf die Mieter übertragen worden, müssen diese die entsprechenden Aufgaben erfüllen.
Der Eigentümer ist damit jedoch nicht zwangsläufig vollständig aus der Verantwortung. Er muss grundsätzlich darauf achten, dass übertragene Verkehrssicherungspflichten ordnungsgemäß organisiert werden.
Wie oft muss Laub gekehrt werden?
Eine bundesweite Regel wie „zweimal täglich Laub kehren“ gibt es nicht.
Entscheidend ist vielmehr, ob durch das Laub eine konkrete Gefahr entsteht und welche Maßnahmen unter den jeweiligen Umständen zumutbar sind.
Nach einem windigen Herbsttag kann sich innerhalb kurzer Zeit viel neues Laub auf einem Gehweg sammeln. Das bedeutet nicht, dass jede einzelne heruntergefallene Baumblätter sofort entfernt werden müssen.
Wer für die Reinigung verantwortlich ist, muss den Gehweg aber in angemessenen Abständen kontrollieren und bei Bedarf tätig werden.
Besonders wichtig wird das bei größeren Laubmengen und bei Nässe.
Muss morgens jedes Blatt verschwunden sein?
Auch die Verkehrssicherungspflicht hat Grenzen.
Von Eigentümern oder Mietern kann nicht verlangt werden, rund um die Uhr jedes neu heruntergefallene Blatt sofort zu entfernen.
Gerichte berücksichtigen bei solchen Fällen unter anderem die Jahreszeit, das Wetter, die Menge des Laubs, die Nutzung des Weges und die Frage, welche Reinigungsintervalle tatsächlich zumutbar sind.
Passanten müssen im Herbst ebenfalls damit rechnen, dass sich Blätter auf Gehwegen befinden können.
Ein Unfall auf Laub bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jemand seine Reinigungspflicht verletzt hat.
Wer haftet, wenn jemand auf nassem Laub stürzt?
Kommt es zu einem Sturz, hängt eine mögliche Haftung vom konkreten Einzelfall ab.
Entscheidend ist insbesondere, ob eine Verkehrssicherungspflicht bestand und ob diese schuldhaft verletzt wurde.
Lag beispielsweise über längere Zeit eine große Menge nasses und rutschiges Laub auf einem stark genutzten Gehweg, obwohl eine Reinigung zumutbar gewesen wäre, kann eine Pflichtverletzung in Betracht kommen.
Anders kann die Situation aussehen, wenn der Gehweg erst kurz zuvor gereinigt wurde und anschließend durch Wind erneut Laub darauf gefallen ist.
Deshalb lässt sich aus einem Sturz allein noch keine automatische Haftung ableiten.
Fußgänger müssen im Herbst ebenfalls vorsichtig sein
Auch Fußgänger haben eine eigene Verantwortung.
Im Herbst ist allgemein bekannt, dass Wege durch Laub rutschig sein können. Wer eine deutlich erkennbare Gefahrenstelle sieht, sollte sein Verhalten entsprechend anpassen.
Bei einem Unfall kann deshalb auch geprüft werden, ob die gestürzte Person ausreichend vorsichtig unterwegs war.
Je nach Situation kann ein Mitverschulden dazu führen, dass mögliche Ansprüche reduziert werden.
Was ist mit Laub von einem städtischen Baum?
Ein häufiger Streitpunkt entsteht, wenn die Blätter gar nicht vom eigenen Grundstück stammen.
Vor dem Haus steht beispielsweise ein Baum der Stadt und dessen Laub landet auf dem Gehweg.
Allein die Herkunft der Blätter entscheidet jedoch nicht zwingend darüber, wer sie entfernen muss.
Ist die Gehwegreinigung durch eine kommunale Satzung auf die angrenzenden Grundstückseigentümer übertragen worden, kann die Reinigungspflicht grundsätzlich auch Laub umfassen, das von öffentlichen Straßenbäumen stammt.
Für Eigentümer ist deshalb vor allem entscheidend, was die örtliche Straßenreinigungs- oder Reinigungssatzung vorsieht.
Darf Laub einfach auf die Straße gekehrt werden?
Laub vom Gehweg einfach auf die Fahrbahn zu kehren, ist keine gute Lösung.
Dadurch wird das Problem lediglich verlagert und möglicherweise eine neue Gefahrenstelle geschaffen. Außerdem können Blätter Straßenabläufe und Entwässerungseinrichtungen verstopfen.
Das eingesammelte Laub sollte deshalb ordnungsgemäß entsorgt werden.
Je nach Kommune kommen dafür beispielsweise Biotonne, Kompost, Wertstoff- beziehungsweise Grünschnittsammelstellen oder besondere kommunale Laubsammelangebote infrage.
Welche Möglichkeiten bestehen, unterscheidet sich regional.
Kommunale Regeln in Südhessen prüfen
Auch in Südhessen lohnt sich deshalb ein Blick in die Regelungen der eigenen Stadt oder Gemeinde.
Wer in Darmstadt, Viernheim, Bensheim, Heppenheim, Lampertheim oder einer anderen Kommune wohnt, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass überall dieselben Vorgaben gelten.
Kommunen können beispielsweise unterschiedlich festlegen, welche Gehwege zu reinigen sind und in welchem Umfang die Reinigungspflicht auf Grundstückseigentümer übertragen wird.
Gerade Eigentümer sollten deshalb die örtliche Straßenreinigungs- beziehungsweise Reinigungssatzung kennen.
Mieter sollten zusätzlich in ihren Mietvertrag beziehungsweise die wirksam einbezogene Hausordnung schauen.
Im Herbst besser regelmäßig kontrollieren
Für Eigentümer und verpflichtete Mieter ist eine einfache Regel besonders hilfreich: Gehwege im Herbst regelmäßig kontrollieren und größere beziehungsweise rutschige Laubmengen zeitnah entfernen.
Dabei geht es nicht darum, einen Gehweg permanent vollständig frei von Blättern zu halten.
Entscheidend ist vielmehr, erkennbare und vermeidbare Gefahren nicht über längere Zeit bestehen zu lassen.
Besonders nach starkem Wind oder Regen kann eine zusätzliche Kontrolle sinnvoll sein.
So lässt sich nicht nur das Unfallrisiko reduzieren, sondern auch Streit darüber vermeiden, ob die Verkehrssicherungspflicht ausreichend erfüllt wurde.
