Südhessen. Wer ein eigenes Grundstück mit Einfahrt besitzt, stellt sich häufig dieselbe Frage: Darf ich mein Auto eigentlich direkt vor meiner eigenen Einfahrt parken? Viele gehen davon aus, dass dies selbstverständlich erlaubt ist. Tatsächlich ist die Rechtslage jedoch nicht ganz so eindeutig.
Quelle: Bild von PixabayOb das Parken zulässig ist, hängt unter anderem davon ab, ob andere Verkehrsteilnehmer behindert werden und wem die Zufahrt gehört.
Grundsätzlich gilt ein Parkverbot vor Grundstückseinfahrten
Nach der Straßenverkehrsordnung ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten grundsätzlich nicht erlaubt. Die Regel soll sicherstellen, dass Zufahrten jederzeit frei bleiben und Grundstücke problemlos erreicht oder verlassen werden können.
Wer sein Fahrzeug vor einer fremden Einfahrt abstellt, riskiert deshalb ein Verwarnungsgeld. Wird dadurch zusätzlich jemand behindert, können die Kosten höher ausfallen.
Gilt das auch für die eigene Einfahrt?
Hier wird es etwas komplizierter.
Steht das Fahrzeug vor der eigenen Grundstückseinfahrt und werden dadurch keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert, wird dies in der Praxis häufig geduldet. Hintergrund ist, dass der Eigentümer sich nicht selbst die Zufahrt versperrt.
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht. Je nach Verkehrssituation oder örtlichen Gegebenheiten kann das Parken dennoch unzulässig sein.
Was gilt in engen Straßen?
Besondere Vorsicht ist in schmalen Wohnstraßen geboten.
Bleibt durch das abgestellte Fahrzeug nicht genügend Platz für den übrigen Verkehr oder können größere Fahrzeuge wie Müllabfuhr, Rettungsdienst oder Feuerwehr nicht mehr ungehindert passieren, darf dort auch vor der eigenen Einfahrt nicht geparkt werden.
In solchen Fällen steht die Verkehrssicherheit über dem Interesse des Grundstückseigentümers.
Darf ich andere Fahrzeuge abschleppen lassen?
Steht ein fremdes Fahrzeug unberechtigt vor der eigenen Einfahrt und verhindert das Ein- oder Ausfahren, müssen Betroffene die Behinderung nicht hinnehmen.
Je nach Situation kann das Fahrzeug abgeschleppt werden. Die Kosten hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der sein Auto verbotswidrig abgestellt hat. Vorher sollte jedoch geprüft werden, ob tatsächlich eine Behinderung vorliegt.
Was gilt für abgesenkte Bordsteine?
Befindet sich vor der Einfahrt ein abgesenkter Bordstein, gilt zusätzlich ein Parkverbot. Dieses besteht unabhängig davon, wem die Einfahrt gehört.
Auch hier soll sichergestellt werden, dass Grundstücke jederzeit erreichbar bleiben und der Verkehrsfluss nicht beeinträchtigt wird.
Rücksicht verhindert Ärger
Auch wenn das Parken vor der eigenen Einfahrt in manchen Situationen geduldet wird, empfiehlt sich eine sorgfältige Abwägung. Wer sein Fahrzeug so abstellt, dass andere behindert werden oder die Straße unnötig verengt wird, muss im Zweifel mit einem Verwarnungsgeld rechnen.
Wer ausreichend Platz auf dem eigenen Grundstück hat, fährt deshalb meist besser, das Fahrzeug direkt dort abzustellen.
